Der genetische Fingerabdruck

Der genetische Fingerabdruck ist seit 1998 ein sehr wichtiges Beweismittel in Mordfällen geworden. Speziell in Fällen, in denen Kinder missbraucht und sogar getötet wurden.

So wurde 1998 in der bis dahin größten genetischen Reihenuntersuchung der Mörder der 11-jährigen Christina Nytsch gefasst. Die Polizei hatte damals 15.000 Männer aus der Umgebung zu Speichelproben aufgefordert. Auch der Täter nahm teil und wurde so überführt.

Seit diesem und weiterer Sexualdelikte ist die DNA-Analyse-Datei, die sog. „Gendatenbank“, immer wichtiger geworden. Dort werden die Straftäter eingetragen, bei denen die Gefahr einer Wiederholungstat (Mord, schwerem Diebstahl, Erpressung oder Sexualverbrechen) besteht.

Die Methode des genetischen Fingerabdrucks (er setzt sich je zur Hälfte von der Mutter und von dem Vater zusammen) wurde 1985 zum ersten Mal in England bei einem Vaterschaftstest angewandt. Damals wollte eine Frau mit ihrem Kind nach England einreisen, konnte aber nicht beweisen, ob das tatsächlich ihr Kind war.

Letztendlich konnte nicht nur festgestellt werden, dass die Frau die Mutter des Kindes war, es konnte auch der bis dahin unbekannte Vater ermittelt werden.

Der Vorteil einer solchen Analyse ist, dass das Material bis zu 2 Jahre alt sein kann. Es können Blut-, Haut-, Sperma- und Haarreste sein.

Der Nachteil ist, dass diese Reste oder Materialien trocken transportiert werden müssen und nicht ohne spezielle Hilfsmittel berührt werden dürfen (z. B. Pinzette). Das kann sonst zu Verunreinigungen führen, und damit zur Vernichtung möglicher Beweise.

Die Teilnahme einer z. B. groß angelegten Reihenuntersuchung (siehe Fall Christina Nytsch) ist freiwillig. Wer aber diese freiwillige Teilnahme ablehnt, verdächtigt sich zusätzlich.

Diese Erfolge zeigten, dass sich die DNA-Analyse als sicheres Instrument zur Identifikation von Straftätern ist. Ebenso ist es ein sicheres Mittel zur Entlastung Unschuldiger.

Die Strafprozessordnung enthält seit 1998 einen Paragrafen, in dem steht: „..zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dem Beschuldigten .. Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekularisch untersucht werden kann.“ (§ 81a & § 81g Strafprozessordnung [StPo])

Der Beschuldigte muss im Anlassverfahren einer Straftat verdächtig sein.

Die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen muss von einem Richter angeordnet werden und darf nicht erfolgen, wenn bereits ein ausreichendes DNA-Identifizierungsmuster vorliegt. 

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